
Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfalte aber "keine strafbefreiende Wirkung", hieß es weiter. Die Straffreiheit trete erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein, wofür das zuständige Finanzamt eine Frist festlege, betonte die Behörde.
Der Oberfinanzdirektion zufolge genüge es zunächst, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten werde. Hierzu sei es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bisher nicht versteuerten Zinsen schätze und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittele. Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinaus gehende Betrag nicht von der Strafe befreit werde.

