05.03.2010 | Bundesrat

Der rheinland-pfälzische Gesetzentwurf zur Stärkung der Täterverantwortung passierte heute den Bundesrat.
Justizminister Heinz Georg Bamberger betonte in Mainz die Bedeutung der Gesetzesinitiative. "Ziel des Entwurfs ist es, die in der Strafprozessordnung und dem Strafgesetzbuch vorgesehenen Möglichkeiten zu erweitern, Straftäter durch staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Weisungen „Täterprogrammen“ zuweisen zu können. In diesen Programmen sollen den Tätern Fähigkeiten zur Verantwortungsübernahme und Selbstkontrolle ihres Verhaltens vermittelt werden. Das Gesetz dient damit der Verhinderung von Kriminalität und verbessert den vorbeugenden Opferschutz."
Durch soziale Trainingskurse im Sinne sogenannter Täterprogramme sollen Verhaltens- und Wahrnehmungsänderungen auf Seiten der Täter erreicht werden, um Wiederholungstaten zu vermeiden. In den meisten Fällen handelt es sich um Männer, die gegenüber ihren (ehemaligen) Partnerinnen gewalttätig geworden sind.
"Im Zuge unseres Interventionsprojektes gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (RIGG) sind in Rheinland-Pfalz Täterarbeitseinrichtungen flächendeckend in allen Landgerichtsbezirken eingerichtet worden. Diese Gesetzesinitiative ist Gegenstand der bereits abgestimmten Sicherheitsstrategie der Landesregierung 'P.R.O.: Sicherheit in Rheinland-Pfalz' und damit ein weiterer Baustein für mehr Sicherheit in unserem Land“, so Bamberger. Der Bundesrat hatte bereits am 13. Juni 2008 die Einbringung des Gesetzesentwurfes beschlossen. Innerhalb der zurückliegenden Legislaturperiode konnte der Gesetzesentwurf im Bundestag jedoch nicht mehr abschließend beraten werden. Hintergrund:
Durch eine Änderung der Strafprozessordnung sollen unter anderem die Fristen zur Erfüllung von staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Weisungen von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden. Dies erweitert die Möglichkeiten für Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Täterarbeit entscheidend: Ein strukturiertes und professionell durchgeführtes Täterprogramm dauert in der Regel mehr als sechs Monate. Es ist erforderlich, den zeitlichen Rahmen für die Erfüllung einer Weisung zur Teilnahme an einem solchen Programm entsprechend zu gestalten. Außerdem soll durch Änderungen im Strafgesetzbuch die Möglichkeit geschaffen werden, die Teilnahme an einem Täterprogramm auch im Falle der Verwarnung mit Strafvorbehalt anzuordnen. Bislang ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen. Sie ist jedoch gerade unter Opferschutzgesichtspunkten sinnvoll und notwendig. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt hat gegenüber einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen den Vorteil, dass mit ihr eine gerichtliche Schuldfeststellung einhergeht. Dies kann dem Opfer gerade die Genugtuung verschaffen, die ihm hilft, das Geschehene zu verarbeiten.
"Im Zuge unseres Interventionsprojektes gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (RIGG) sind in Rheinland-Pfalz Täterarbeitseinrichtungen flächendeckend in allen Landgerichtsbezirken eingerichtet worden. Diese Gesetzesinitiative ist Gegenstand der bereits abgestimmten Sicherheitsstrategie der Landesregierung 'P.R.O.: Sicherheit in Rheinland-Pfalz' und damit ein weiterer Baustein für mehr Sicherheit in unserem Land“, so Bamberger. Der Bundesrat hatte bereits am 13. Juni 2008 die Einbringung des Gesetzesentwurfes beschlossen. Innerhalb der zurückliegenden Legislaturperiode konnte der Gesetzesentwurf im Bundestag jedoch nicht mehr abschließend beraten werden. Hintergrund:
Durch eine Änderung der Strafprozessordnung sollen unter anderem die Fristen zur Erfüllung von staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Weisungen von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden. Dies erweitert die Möglichkeiten für Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Täterarbeit entscheidend: Ein strukturiertes und professionell durchgeführtes Täterprogramm dauert in der Regel mehr als sechs Monate. Es ist erforderlich, den zeitlichen Rahmen für die Erfüllung einer Weisung zur Teilnahme an einem solchen Programm entsprechend zu gestalten. Außerdem soll durch Änderungen im Strafgesetzbuch die Möglichkeit geschaffen werden, die Teilnahme an einem Täterprogramm auch im Falle der Verwarnung mit Strafvorbehalt anzuordnen. Bislang ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen. Sie ist jedoch gerade unter Opferschutzgesichtspunkten sinnvoll und notwendig. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt hat gegenüber einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen den Vorteil, dass mit ihr eine gerichtliche Schuldfeststellung einhergeht. Dies kann dem Opfer gerade die Genugtuung verschaffen, die ihm hilft, das Geschehene zu verarbeiten.
| Datum: | 05.03.2010 |
|---|---|
| Herausgeber: | Ministerium der Justiz |
