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Wappenzeichen Rheinland-Pfalz


Bitte beachten
Das oben stehende Wappenzeichen des Landes Rheinland-Pfalz dürfen Sie ohne Genehmigung verwenden. Es darf jedoch nicht verändert werden.
Verwendung des offiziellen Landeswappens
Das rheinland-pfälzische Landeswappen wurde in Ausführung des Artikels 74 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz durch das Gesetz vom 10. Mai 1948 bestimmt. Es ist als Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz nach seiner historischen und rechtlichen Funktion besonders geschützt und darf nur von den staatlichen Organen, den Landesbehörden und von den im Gesetz genannten anderen Institutionen geführt werden.
Es ist somit grundsätzlich nur den staatlichen Stellen vorbehalten (Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz - Wappen- und Flaggengesetz - in der Fassung vom 7. August, GVBl. S. 293). Daher wird grundsätzlich jede Verwendung des Landeswappens durch andere, die über einen künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zweck hinausgeht, versagt, da bei einer Verwendung des Landeswappens durch andere sehr leicht ein amtlicher Eindruck im Sinne hoheitlichen Handelns und somit eine Verwechslungsgefahr mit den staatlichen Einrichtungen entstehen kann. So sind beispielsweise Verbände, Vereine, Firmen und Privatpersonen nicht berechtigt das Landeswappen zu verwenden. Auch kann eine Genehmigung für wirtschaftliche Zwecke nicht in Frage kommen.
Sollte Sie eine Verwendung des Landeswappens dennoch beabsichtigen, richten Sie Ihre Anfrage bitte schriftlich an:
Protokoll der Staatskanzlei,
Peter-Altmeier-Allee 1
55116 Mainz
Bei Eilbedürftigkeit wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Protokoll der Staatskanzlei, Oberamtsrat Peter Nisius, unter: peter.nisius(at)stk.rlp.de. Bitte haben Sie Verständnis für diese Regelung, denn es geht um das in der Landesverfassung festgelegte Landeswappen.
