"Mit dieser Gesetzesänderung soll der Schutz von Kindern und Erziehungsberechtigten vor ungerechtfertigten Klagen umfassend gewährleistet werden“, stellt Umweltministerin Margit Conrad fest. "Kinder sind künftig frei, zum Beispiel im Garten der Eltern oder mit ihren Freunden auf der Straße zu toben, zu rufen und zu schreien. Dieser Lärm wird in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen sein.“ Das Land habe damit in dieser Hinsicht seine eigenen Hausaufgaben für mehr Kinderfreundlichkeit erledigt.
Conrad verweist darauf, dass Rheinland-Pfalz bundesweit die Diskussion um Kinderlärm angestoßen und voran getrieben hat. Der gestrige Beschluss des Bundeskabinetts greife aber zu kurz. "Der Bund handelt halbherzig, denn die notwendige Änderung der Baunutzungsverordnung wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auch das BGB wird nicht geändert. Das ist zu wenig“, kritisiert Conrad.
Hintergrund
Rheinland-Pfalz hatte bereits 2009 im Bundesrat einen Entschließungsantrag "Kinderlärm: kein Grund zur Klage – gesetzliche Klarstellungen zum Umgang mit Geräuschemissionen von Kinder- und Jugendeinrichtungen“ gestellt.
Im März 2010 stimmte der Bundesrat in der Zielsetzung dem Anliegen von Rheinland-Pfalz einmütig zu. In dem Entschließungsantrag hatte Rheinland-Pfalz gesetzesübergreifende Regelungen vorgesehen, die mehr Rechtssicherheit bringen und deutlich machen, dass Kinderlärm zu unserem Leben dazu gehört:
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollte eine Privilegierung der Lebensäußerungen von Kindern vorgenommen und klar gestellt werden, dass Kinderlärm aus Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne dieses Gesetzes darstellt. Entsprechend sollte im Zivilrecht (BGB) sicher gestellt werden, dass Kinderlärm in der Regel keine wesentliche Beeinträchtigung ist, sondern hinzunehmen ist. Im Baurecht sollten Kindertagesstätten ausdrücklich auch in reinen Wohngebieten zulässig sein.