Anlässlich einer Podiumsdiskussion zum Thema „Freie Fahrt für digitale Medien - TV, Internet und Netzneutralität“ auf der Internationalen Funkausstellung (IFA) in Berlin wies Beck darauf hin, dass die Länder ihre klare Position zum Thema „Sicherung und Festschreibung der Netzneutralität“ bereits im Rahmen der laufenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) deutlich gemacht hätten. „Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass einzelne Inhalte künftig nicht durch einseitige Festlegung der Provider verlangsamt oder gar vollständig blockiert werden. Meinungsfreiheit und Pluralismus müssen auch künftig gewährleistet sein“, sagte Beck. Dies schließe ein intelligentes Netzmanagement zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit aber nicht aus. Insofern seien Maßnahmen, die es zum Ziel hätten, ein Mehr an Transparenz zu schaffen, wichtig. Ministerpräsident Beck bezweifele allerdings, ob sie aufgrund der Unkontrollierbarkeit der Provider durch Dritte zum Schutz des freien Informationsflusses ausreichten.
„Bezogen auf Rundfunk und Telemedien bedeutet dies, dass durch die jeweiligen Netzbetreiber die angebotenen Inhalte weder inhaltlich noch technisch verändert werden dürfen“, so Beck. Er warnte davor, dass Anbieter neben den Kosten für die Bereitstellung des Angebots im Internet auch für den Transport zum Nutzer bezahlen sollten. Hierdurch bestehe die Gefahr, dass kleinere Anbieter gegenüber finanzstarken Anbietern in einer besseren Verhandlungsposition diskriminiert würden. Auf der anderen Seite könnte Nutzern letztlich die Möglichkeit genommen werden, alle Medienangebote zu vergleichbaren Bedingungen zu erhalten. Dies müsse jedoch sichergestellt werden.
Inwiefern die Umsetzung der geforderten Regulierung durch den Bund im TKG ergänzende weitere regulatorische Vorgaben auf Länderseite nach sich ziehen werden, wird aus Sicht des Ministerpräsidenten noch zu prüfen sein. „Grundsätzlich kann ich mir durchaus zur „Netzneutralität“ auch ergänzende Normen auf Länderebene vorstellen. Er wies darauf hin, dass es auf Länderebene im Rundfunkstaatsvertrag bezüglich der Neutralität in der Übermittlung von Inhalten über Plattformen bereits seit Jahren klare rechtliche Vorgaben gebe, wonach in die Übertragung von Inhalten nicht eingegriffen werden dürfe.