In nahezu allen Bereichen berücksichtigt der neue Rechtsrahmen die medienpolitischen Anliegen der Länder, so Beck. Das Recht der Länder, Frequenzen nach eigenen Vorstellungen zur Kultur- und Medienpolitik vorrangig oder ausschließlich dem Rundfunk zuzuweisen, bleibe unangetastet. Denn es obliege weiterhin allein den Mitgliedstaaten, ob und wieweit die Bindung von Frequenzrechten an bestimmte Technologien und Dienste notwendig ist, um Zielsetzungen im öffentlichen Interesse, wie die Förderung kultureller Vielfalt und Medienpluralismus, zu verfolgen. Damit werden die Entwicklungsmöglichkeiten des Rundfunks beim digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T), beim Handy-TV und beim hochauflösenden Fernsehen gesichert.
Gleichzeitig könne das aufgrund der Digitalisierung und Datenkompression zusätzlich zur Verfügung stehende Spektrum in bisher vom Rundfunk genutzten Frequenzbereichen gerecht verteilt werden. Dies ermögliche, die noch bestehenden Lücken in der Breitbandversorgung im ländlichen Raum mit der Alternative eines drahtlosen mobilen Anschlusses zu sichern. In Deutschland haben sich Bund und Länder bereits im März dieses Jahres zu Fragen der Nutzung der so genannten Digitalen Dividende geeinigt. Die Verordnung des Bundes über die Nutzung der entsprechenden Frequenzbereiche (Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung) wurde im Sommer 2009 angenommen. Für die terrestrische Breitbandversorgung wird hierzulande ab 2011 der Bereich zwischen 790 und 862 MHz zur Verfügung stehen. Zwar müssten bis dahin noch gravierende technische Fragen gelöst werden, doch ist die Versteigerung der betreffenden Frequenzen durch die Bundesnetzagentur im Frühjahr 2010 vorgesehen.
Besonders wichtig sei laut Beck auch der erst in letzter Sekunde zwischen den Verhandlungsführern von Ministerrat und Parlament gefundene Kompromiss zu Restriktionen der Internetnutzung. Dieser Punkt war nach der gescheiterten Abstimmung des Europäischen Parlaments im Frühling dieses Jahres bis zuletzt Gegenstand des Vermittlungsverfahrens. Die jetzt gefundene Formulierung stelle einerseits klar, dass Maßnahmen gegen Internetnutzer grundrechtskonform sein müssen und in jedem Fall eine gerichtliche Überprüfung möglich sein muss. Andererseits bleiben unerlässliche nationale Spielräume zur Bekämpfung von strafbaren Inhalten erhalten. So erlauben die neuen EU-Bestimmungen weiterhin die Sperrung etwa von kinderpornographischen Seiten oder rechtsextremistischem Gedankengut. Bereits in der neuen EU-Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste konnten die seinerzeit mit der Verhandlungsführung in Brüssel betrauten deutschen Länder eine Vorschrift verankern, um bei jugendgefährdenden oder rechtsextremen Inhalten so genannte Sperrverfügungen erlassen zu können. Ebenfalls auf Drängen der Länder wurde kürzlich eine entsprechende Möglichkeit auch in den Entwurf eines revidierten Fernsehübereinkommens des Europarates aufgenommen. „Nur durch international kohärente Vorgaben können zukünftig für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen problematische Internetinhalte schnell und wirksam verhindert werden“, so Beck.
Zwei weitere Teile des Telekom-Reformpaketes (die Verordnung zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation sowie die Citizens Rights Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten im Internet) waren bereits im Mai 2009 Gegenstand einer Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat. Sie wurden durch das Europäische Parlament am 6. Mai 2009 und durch den Rat am 26. Oktober 2009 formell angenommen.