So könne entweder ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, so Hartloff. Hierzu müsse ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden.
„Der Pfändungsschutz kann bis zum 31. Dezember 2011 auch ohne P-Konto in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2012 sind Pfändungsschutz und der Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen nur noch mit einem P-Konto möglich. Bei einer drohenden oder bestehenden Pfändung sollte die Umwandlung des Kontos rechtzeitig zum 1. Januar 2012 bei der Bank oder Sparkasse beantragt werden. Hier rate ich allen Betroffenen an, dringend die nötigen Schritte in den nächsten Tagen einzuleiten.“
Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto eingeführt. Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, aber bei drohender Kontopfändung einen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in Höhe von 1.028,89 Euro je Kalendermonat bietet.
„Höhere Freibeträge als der Grundfreibetrag können mit einer Bescheinigung der Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber, der anerkannten Schuldnerberatungsstellen, der Familienkasse oder der Rechtsanwälte und Steuerberater gesichert werden. Kreditinstitute dürfen nach dem Gesetz nur Bescheinigungen dieser Stellen oder Personen akzeptieren. Können beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen oder der Eingang von Kindergeld sowie Kinderzuschlägen auf dem Konto nachgewiesen werden, so erhöht sich der Freibetrag um die gesetzlichen Pauschalbeträge. Pfändungsfrei sind auch bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen und einmalige Sozialleistungen, wie zum Beispiel die Erstausstattung nach einer Geburt.“
Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto müsse kostenfrei sein. Dies würde aber nicht für die Kontoführung gelten. Die Bank sei auch verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen.