„Dass die Kosten der Lebenshaltung seit 1993 deutlich gestiegen sind, wird niemand bestreiten. Dennoch hat der Bund seit nunmehr 18 Jahren keine Anpassung vorgenommen“, bemängelt die Staatssekretärin im Integrationsministerium Margit Gottstein. „Noch immer sind die Beträge im Gesetz in Deutsche Mark angegeben. Bisher hat sich keine Bundesregierung an die Beträgeanpassung herangetraut. Diese Kopf-in-den-Sand-Politik muss ein Ende haben. Auch Familien und ihre Kinder, die nach Deutschland geflohen sind, haben ein Recht auf die Gewährleistung ihres Existenzminimums.“ Nach geltendem Recht beziehen sie mindestens vier Jahre lang Leistungen, die gegenüber den Regelsätzen des SGB XII erheblich abgesenkt sind.
Nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. Februar 2010 zu den Regelleistungen des SGB II ausdrücklich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums festgestellt hat, ist es mehr als fraglich, ob die im Asylbewerberleistungsgesetz festgesetzten Beträge den Anforderungen eines verfassungsgemäßen Bemessungsverfahrens standhalten können. Am 26. Juli 2011 jährt sich die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, mit der das Bundesverfassungsgericht gebeten wird, zu prüfen, ob die Bedarfssätze des Asylbewerberleistungsgesetzes den Grundsätzen der Verfassung entsprechen.
„Aus meiner Sicht ist der Wegfall des Sachleistungsprinzips bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldleistungen der einzig mögliche Weg, um wieder verfassungskonforme Zustände zu erreichen“, so Gottstein weiter. „Die entstehenden Mehrbelastungen der kommunalen Haushalte sollten dabei vor dem Hintergrund der finanziellen Gesamtsituation der Kommunen, durch eine Kostenbeteiligung des Bundes aufgefangen werden.“
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Asylbewerberleistungsgesetz
Bund hat Leistungen nicht erhöht
Seit der Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) im Jahr 1993 sind die Leistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Deutschland nicht erhöht worden. Dies, obwohl das zuständige Bundesministerium verpflichtet ist, die Beträge jährlich neu festzusetzen, wenn sich die tatsächlichen Lebenshaltungskosten erhöhen.
