Noch immer sind die Zinsen für Verbraucherdarlehen im Rahmen bestehender Girokonten, also für so genannte Dispositionskredite, viel zu hoch. Darauf wies jüngst die Stiftung Warentest hin. „Besonders ärgerlich ist, dass viele Banken die Höhe des Dispozinses, den sie für die Überziehung des Kontos kassieren, wie ein Staatsgeheimnis verbergen“, zitierte Finanzministerin Doris Ahnen die Verbraucherschützer.
„Die Banken profitieren zunehmend von den aktuell historisch niedrigen Zinssätzen, geben diese aber nicht an ihre Kunden weiter. Die Höhe der derzeit von den Kreditinstituten erhobenen Dispositionskreditzinsen von teilweise deutlich mehr als zehn Prozent lässt sich angesichts eines aktuellen Leitzinses der Europäischen Zentralbank im Promillebereich nicht rechtfertigen. Appelle zur freiwilligen Selbstverpflichtung und Mäßigung bei der Bemessung der Dispositionskreditzinsen sind bislang ergebnislos geblieben“, so Finanzministerin Doris Ahnen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat nunmehr im Bundesrat beantragt, die Zinsen der Banken für Dispo-Kredite durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu begrenzen. Der Antrag wurde von den Vertretern des Landes in dieser Woche in den Rechts-, den Verbraucherschutz- und den Finanzausschuss eingebracht. Er sieht vor, dass die Kreditinstitute künftig bei Dispositionskrediten, die ab dem 21. März 2016 gewährt werden, auf einen Zinssatz von 8 Prozent über dem Basiszins nach § 247 BGB beschränkt werden. „Die gesetzliche Obergrenze in dieser Höhe, die von einigen Kreditinstituten bereits jetzt erfüllt wird, gewährleistet die Balance zwischen dem Interesse der Banken an ausreichenden Spielräumen, um Risiko- und Ausfallkosten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle zu berücksichtigen, und andererseits einem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Zinssätzen bei der Überziehung ihrer privater Konten“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen.
Verbraucherschutzminister Gerhard Robbers teilt diese Einschätzung: „Wir ziehen mit dem Finanzministerium an einem Strang. Die Auswahl des Basiszinssatzes als Referenzzins für die Zinsobergrenze ist sachgerecht, da sie mit den übrigen Regelungen im Zivilrecht korrespondiert. Zudem ist der Basiszinssatz durch seine einfache Berechnung und Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesbank transparent und verbraucherfreundlich.“