| Verbraucherinformationsgesetz

Gestärkte Verbraucherrechte durch Neuregelung

Verbraucherschutzminister Jochen Hartloff und Umweltministerin Ulrike Höfken haben die lang umstrittene Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG), die am 1. September in Kraft tritt, als Schritt in die richtige Richtung begrüßt.
Untersuchung in einem Labor; Bild: dpa
Untersuchung in einem Labor; Bild: dpa

Gleichzeitig kritisierten die Minister, dass die Gelegenheit für eine umfassende Reform nicht umgesetzt wurde. Erreicht habe man insbesondere, dass der Anwendungsbereich des VIG nunmehr auch auf technische Produkte, sogenannte Verbraucherprodukte, ausgeweitet worden sei.

„Vom Küchenmixer zur Handcreme bis zum Spielzeugauto, alles ist jetzt konkret für den Interessierten abfragbar. Und dies ist im Regelfall für einfache Abfragen, die nicht einen höheren Verwaltungsaufwand von 250 Euro erzeugen, kostenlos. Bei Anfragen zu Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen  liegt die Grenze für kostenlose Auskünfte sogar bei 1000 Euro. Endlich ist auch eine formlose Verbraucherinformationsabfrage möglich. Dies bedeutet, dass eine Antragstellung über E-Mail möglich wird und es erstmals eine Pflicht der Behörden zur Weiterleitung bei Unzuständigkeit der Beantwortung einer Anfrage gibt“, so der Minister.

Demnächst könnten die Bürgerinnen und Bürger Auskunft z. B. über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit und die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften erhalten, auch wenn die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden, erläuterten Hartloff und Höfken.

Höfken betonte: „Das neue Verbraucherinformationsgesetz ist ein überfälliger und wichtiger Schritt hin zu einer schnelleren und transparenteren Information der Verbraucher. Es besteht jedoch weiterhin Nachbesserungsbedarf. Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg hatten sich beispielsweise deutlich erweiterte Auskunftsrechte gewünscht.“

Höfken erläuterte, dass bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht die Behörden die Öffentlichkeit in Zukunft aktiv informieren müssen und dürfen. Auch sonstige Verstöße - zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz - müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören.

Der Verbraucherschutzminister erklärte zu einer der Verbesserungen: Bislang sei bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen eine verbraucherschützende Norm oder bei von einem Erzeugnis ausgehenden gesundheitlichen Gefahren und Risiken, die dann zu einem Gerichtsverfahren oder zu ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren geführt haben, der Auskunftsanspruch während der Dauer dieser Verfahren gänzlich ausgeschlossen gewesen. „Bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse kann in Zukunft eine Auskunft erteilt werden. Mit der Änderung wird dem Informationsinteresse der Menschen stärker Rechnung getragen.“

Hartloff sieht zudem weiteren Nachbesserungsbedarf:  "Nach der dann geltenden Regelung ist es möglich, dass ein Antrag bereits abgelehnt wird, wenn durch die Bearbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt wird. Hier hätten die Hürden für die Ablehnung eines Antrags wegen drohender Überlastung der zuständigen Behörde höher gesetzt werden sollen. Wir haben uns dafür eingesetzt, sind aber nicht mit unserer Meinung durchgedrungen. Auch in Zukunft werden wir darauf achten, wie das Gesetz in realer Umsetzung funktioniert. Hier ist bestimmt noch nicht das letzte Wort gesprochen", so Hartloff.

 

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