Der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen hat erst kürzlich davor gewarnt, Weihnachtsgeschenke "auf Pump" zu finanzieren, weil sich dadurch Schuldenprobleme noch vergrößern könnten. Nicht selten folgt dann eine "saftige" Rechnung für Inkassodienstleistungen. „Die Bundesregierung lässt die Verbraucherinnen und Verbraucher hier im Stich. Gerade jetzt, wo sehr viel Geld für Geschenke ausgegeben wurde, brauchen wir eindeutige Regelungen zum Schutz vor überhöhten Inkassokosten und unseriösen Inkassomethoden“, so Hartloff.
"Dies sieht auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages so. Er hat sich einstimmig für eine Verschärfung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber unseriösen Geschäftspraktiken von Inkassounternehmen ausgesprochen“, betonte der Minister.
Das Problem ist seit langem bekannt. Bereits im November 2011 hatte die Bundesregierung im Rahmen des "Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" Prüfung zugesagt, wie dem Anliegen des Bundesrates, unseriöse Inkassomethoden durch die Begründung von Informationspflichten für Inkassodienstleister zu bekämpfen, „durch geeignete gesetzliche Regelungen Rechnung getragen werden kann“.
„Auf dem Weg sind wir leider immer noch. Das Gesetz ist im August 2012 in Kraft getreten, allerdings ohne die Regelungen zum Schutz vor unseriösen Inkassounternehmen, die der Bundesrat, mit der Stimme von Rheinland-Pfalz, gefordert hatte. Das ist sehr bedauerlich. Die Auswirkungen werden die Menschen in den nächsten Wochen leider zu spüren bekommen“, unterstrich der Minister.
Hintergrund:
Der Bundesrat hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für ein "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" gefordert, Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten, die Inkassodienstleistungen erbringen, durch eine Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Informationspflichten gegenüber dem Schuldner aufzuerlegen. Konkret sollte derjenige, der eine Forderung aus einem Fernabsatzvertrag oder einem Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr gegenüber einem Verbraucher geltend macht, den Verbraucher, der dem Bestand der Forderung widersprochen hat, zusammen mit der Zahlungsaufforderung folgende Angaben machen:
- Identität und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, mit dem der behauptete Vertrag geschlossen wurde,
- eine Erklärung, ob der Verbraucher seine Willenserklärung zum Vertragsabschluss am Telefon (fernmündlich), im elektronischen Geschäftsverkehr (online), in Textform (E-Mail, Telefax), schriftlich oder in einer sonstigen, näher zu bezeichnenden Form abgegeben hat,
- im Fall der im elektronischen Geschäftsverkehr (online) abgegebenen Willenserklärung, ob, wann und in welcher Form der Unternehmer die Vorgaben zur vorvertragliche Informationen erfüllt hat, sowie
- eine Erklärung, ob der Verbraucher die Willenserklärung zum Vertragsschluss widerrufen hat.
Für Rechtsanwälte sollten diese Anforderungen im Falle der Forderungseintreibung entsprechend gelten.
Ein eigener Gesetzentwurf des Bundesrates, der das gleichlautende Anliegen verfolgt, - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung - liegt seit Juli 2011 dem Deutschen Bundestag vor. Er wurde noch nicht beraten.