Grundlage des Medienkonzentrationsrechts, das neben dem Wettbewerbsrecht bei Zusammenschlüssen von Medienunternehmen zur Anwendung kommt und Fusionen mit Blick auf deren Auswirkungen auf die Meinungsvielfalt beurteilt, bleibt laut Beck das geltende fernsehzentrierte Zuschaueranteilsmodell. Beck: „Ich gehe davon aus, dass uns das Fernsehen trotz der Konvergenz auf absehbare Zeit als das massenattraktive Leitmedium erhalten bleibt.“
„Allerdings geht es darum“, so Beck weiter, „dass wir klare Regeln dafür schaffen, wie zukünftig auch mit dem Fernsehen verwandte horizontale und vertikale Medienmärkte in die Gesamtbetrachtung mit einfließen“. Dies sei in Zeiten einer zunehmenden Bedeutung des Internets und dessen wachsendem Einfluss auf die Meinungsbildung der Bevölkerung für ein modernes Medienkonzentrationsrecht unabdingbar. Im Einzelnen führte Beck neben Fernsehen und Internet, den Hörfunk, Tageszeitungen und Publikumszeitschriften als maßgebliche horizontale Märkte auf, während in vertikaler Hinsicht auch Produktion und Vertrieb in die Wertung mit einzubeziehen seien.
„Dies erhöht die Rechtssicherheit für die handelnden Akteure, wobei die Vermutung, dass ein Zusammenschluss zu vorherrschender Meinungsmacht kommt, stets durch das betroffene Unternehmen widerlegt werden kann“, so der Ministerpräsident. „Der Umfang und die Gewichtung der einzubeziehenden Märkte sowie die Ermittlung der auf diesen Märkten erreichten Anteile soll in einem transparenten Verfahren unter Einbeziehung der Beteiligten durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) erfolgen. Es werden so mehr Handlungsspielräume für die Kommission geschaffen und damit deren Kompetenz gestärkt.“
Das zeige sich auch bei der zukünftigen Ausgestaltung der Sicherung regionaler Vielfalt. Die sogenannten Bonuspunkte für Regionalfenster und Sendezeiten für Dritte sollen ausgebaut werden. Hierzu kämen neben weiteren Regionalfenstern in den bisher nicht entsprechend versorgten Gebieten verschiedene weitere Maßnahmen in Betracht, wie etwa Infrastrukturmaßnahmen für Lokal- und Regionalfernsehanbieter. In Ländern ohne Regionalfenstern soll dabei der Landesgesetzgeber entscheiden, welche Maßnahmen in seinem Land zu Bonuspunkten führen können. Ob und in welcher Höhe letztlich zusätzliche Bonuspunkte gewährt werden, entscheide jedoch abermals die KEK aufgrund Ausgestaltung und Umfang der Aktivitäten.
Für absolute Ausnahmefälle sei schließlich ein der sogenannte Ministererlaubnis im Kartellrecht nachgebildetes Verfahren vorgesehen, in dem die KEK mit Dreiviertel-Mehrheit trotz vorherrschender Meinungsmacht einen Zusammenschluss genehmigen kann, wenn dessen Vorteile für die freiheitliche Medienordnung überwiegen.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben den Auftrag zur Modernisierung des Medienkonzentrationsrechts im Rahmen ihrer Jahreskonferenz am 25. Oktober 2012 in Weinmar erteilt. Die Rundfunkkommission der Länder wird nun konkrete Vorschläge für einen entsprechenden Rundfunkänderungsstaatsvertrag erarbeiten.