| Justiz: Gemeinnützige Arbeit

Schwitzen statt Sitzen

Ist jemand zu einer Geldstrafe verurteilt worden und kann er diese nicht bezahlen, so hat er die Möglichkeit, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit "abzuarbeiten". Von 3.042 Personen, die im Jahre 2009 von rheinland-pfälzischen Gerichten zu einer Geldstrafe verurteilt wurden und diese nicht zahlen konnten, nahmen 1.699 die Möglichkeit wahr, diese durch unentgeltliche Arbeitsleistungen in gemeinnützigen Einrichtungen zu tilgen.

Das entspricht etwa 56 Prozent. Andernfalls wäre die Geldstrafe im Wege einer sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen gewesen. Dabei entspricht ein Tagessatz der Geldstrafe einem Hafttag. Bei den 1.699 oben genannten Personen hätte dies die Verbüßung von insgesamt 57.886 Hafttagen bedeutet.

Informationen zu "Schwitzen statt Sitzen":
Nach Erhalt einer Aufforderung zur Zahlung einer Geldstrafe kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein entsprechender Antrag gestellt werden, wenn man zur Zahlung nicht im Stande ist. Dem Antrag sind die entsprechenden Belege beizufügen.

Ist bereits eine Ladung zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugestellt worden, ist auch in aller Regel bereits ein schriftlicher Hinweis auf diese Möglichkeit erfolgt. Der Antrag muss dann innerhalb der gestellten Frist zum Strafantritt gestellt werden. Durch einen Tag der gemeinnützigen Arbeit kann man einen Tagessatz der Geldstrafe abarbeiten.
Eine Liste der Koordinierungsstellen für die Vermittlung von Geldstrafenschuldnern in freie Arbeit finden Sie unter www.justiz.rlp.de.

 

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