Das Wappen von Rheinland-Pfalz
Das rheinland-pfälzische Landeswappen von 1948 vereinigt die Wappenbilder der drei bedeutendsten historischen Territorien:
Der rheinischen Kurstaaten Trier, Mainz und Pfalz, in einem durch eine gebogene Spitze in drei Felder geteilten Schild.
Das Wappenzeichen
Bitte beachten:
Das Wappenzeichen des Landes Rheinland-Pfalz dürfen Sie ohne Genehmigung verwenden.
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Blätter zum Land
Das Faltblatt enthält die genaue Beschreibung der Elemente des Wappens.
Verwendung des offiziellen Landeswappens
Das rheinland-pfälzische Landeswappen wurde in Ausführung des Artikels 74 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz durch das Gesetz vom 10. Mai 1948 bestimmt. Es ist als Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz nach seiner historischen und rechtlichen Funktion besonders geschützt und darf nur von den staatlichen Organen, den Landesbehörden und von den im Gesetz genannten anderen Institutionen geführt werden.
Es ist somit grundsätzlich nur den staatlichen Stellen vorbehalten (Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz - Wappen- und Flaggengesetz - in der Fassung vom 7. August, GVBl. S. 293). Daher wird grundsätzlich jede Verwendung des Landeswappens durch andere, die über einen künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zweck hinausgeht, versagt, da bei einer Verwendung des Landeswappens durch andere sehr leicht ein amtlicher Eindruck im Sinne hoheitlichen Handelns und somit eine Verwechslungsgefahr mit den staatlichen Einrichtungen entstehen kann. So sind beispielsweise Verbände, Vereine, Firmen und Privatpersonen nicht berechtigt das Landeswappen zu verwenden. Auch kann eine Genehmigung für wirtschaftliche Zwecke nicht in Frage kommen.
Lizenzliste: Kleines Landessiegel
Erläuterung:
Zentrales Gestaltungsmerkmal des Kleinen Landessiegels des Landes Rheinland-Pfalz ist das Landeswappen. Die Verwendung des Landessiegels ist rechtsverbindlicher Ausdruck hoheitlichen Handelns.
Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 9. Dezember 2011 (veröffentlicht im Ministerialblatt Nr. 1 vom 12. Januar 2012) über die Beschaffung und Aufbewahrung der Kleinen Landessiegel sowie deren Zulassung mit verringertem Durchmesser beschaffen die zur Führung des Kleinen Landessiegels berechtigten Stellen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Dienstsiegel (Kleine Landessiegel) selbstständig.
Herstellungs- und Lieferungsaufträge sind nur Unternehmen zu erteilen, die im Besitz einer von der Staatskanzlei erworbenen gültigen Lizenz zur Herstellung von Landessiegeln sind.
Die Liste der lizenzierten Unternehmen ist als pdf-Datei beigefügt. Sie wird alle drei Monate aktualisiert und darüber hinaus alle sechs Monate im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
Liste der lizenzierten Unternehmen zur Herstellung des Kleinen Landessiegels; Stand: März 2023