Damit lehnte das höchste deutsche Gericht eine Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits zutreffend entschieden, dass die Gebührenpflicht nicht unverhältnismäßig sei, erklärte das höchste deutsche Gericht.
Der Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, Ministerpräsident Kurt Beck, betonte die Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das neue, geräteunabhängige Rundfunkbeitragsmodell: „Indem das Gericht festhält, dass die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte auf einem vernünftigen, einleuchtenden Grund beruhe und insbesondere einer drohenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegne, wird indirekt auch der neue, ab dem 1. Januar 2013 geltende Rundfunkbeitrag bestätigt.“
Beck weiter: „Dadurch, dass zukünftig nicht mehr an Rundfunkempfangsgeräte angeknüpft wird, haben wir ein zukunftssicheres Finanzierungsmodell auf den Weg gebracht, das der technischen Konvergenz der Medien Rechnung trägt. Hiermit entfällt auch eine gesonderte Gebühr auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbe-sondere PCs). Die Vielzahl der Schuldner und die Häufigkeit der Erhebung des jeweiligen Beitrags erfordern dabei eine möglichst einfache und praxisgerechte Ausgestaltung des Beitragsmodells. Hierzu bedarf es einer verständlichen und nachvollziehbaren Typisierung, die mit der Wohnung und der Betriebsstätte verlässliche Anknüpfungstatbestände bietet und nicht auf die individuelle Nutzung des Rundfunkangebots abstellt.“
Wer keinen Fernseher sondern allein ein Radio oder ein sogenanntes neuartiges Rundfunkgerät besitzt, ist verpflichtet, sich bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) anzumelden und 5,76 Euro im Monat Rundfunkgebühren bezahlen. Zu den neuartigen Empfangsgeräten gehören internetfähige Computer oder Smartphones.
Für Haushalte mit Fernseher liegt die Gebühr zurzeit bei 17,98 Euro. Zum 1. Januar 2013 wird die bisherige gerätebezogene Gebühr durch einen einheitlichen Beitrag pro Haushalt - unabhängig vom Besitz von Rundfunkgeräten - ersetzt.
Die noch bis Jahresende gültige Gebühr, so stellte nun das Bundesverfassungsgericht fest, behindere zwar den Beschwerdeführer in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet. Der Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt hatte argumentiert, er nutze den Computer in seiner Kanzlei, empfange damit aber keine Rundfunksendungen. Das Verfassungsgericht erklärte jedoch, die Gleichbehandlung von herkömmlichen und neuen Rundfunkgeräten solle einer drohenden “Flucht aus der Rundfunkgebühr“ begegnen und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten.
Die ARD begrüßte die Entscheidung. „Das Bundesverfassungsgericht betont in diesem Beschluss die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als herausragendes Rechtsgut“, sagte SWR-Justiziar Hermann Eicher, der in der ARD federführend für das Gebührenrecht zuständig ist. Verschlüsselungsmodellen, die von Kritikern des neuen Rundfunkbeitrags immer wieder als Alternative zur Beitragspflicht ins Spiel gebracht würden, habe das Bundesverfassungsgericht eine klare Absage erteilt. Diese Modelle habe das Gericht für nicht vereinbar mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erklärt, sagte Eicher.