Nachbesserungsbedarf für das Nichtraucherschutzgesetz hatte ein Raucher angemeldet, der im Verbot von Raucherclubs einen Verstoß gegen die Verfassung sah. Nach Auffassung der Richter gelten Ausnahmen vom grundsätzlichen Rauchverbot nicht für Vereine oder sonstige Vereinigungen. Das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sei dadurch nicht übermäßig eingeschränkt, hieß es. Es verstoße ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass in privaten geschlossenen Gesellschaften geraucht werde dürfe, nicht aber in Vereinen.
Das Gericht wies auch die Beschwerde eines Nichtrauchers gegen das Rauchen in Festzelten zurück. Die Richter konnten darin keinen Verstoß gegen die Schutzpflicht des Staates erkennen. Festzelte würden nur vorübergehend betrieben und ließen "häufig einen gewissen Luftaustausch" zu. Zudem bestehe in den ländlich geprägten Regionen von Rheinland-Pfalz ein gesteigertes Bedürfnis der Bevölkerung nach einer Ausnahme vom Rauchverbot für Festzeltveranstaltungen.
Das erste rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz war 2008 vom Verfassungsgerichtshof gekippt worden. In einer Novelle wurde 2009 das Rauchen in kleinen Kneipen mit weniger als 75 Quadratmetern erlaubt, wenn diese nur einfach zubereitete Gerichte anbieten. Das Rauchen in Festzelten ist weiterhin erlaubt.