„Das Landesgesetz zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz fasst einmalig in der Bundesrepublik Deutschland alle für den Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Untersuchungshaft sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung maßgeblichen Vorschriften in einem Gesetz zusammen. Zugleich regelt es den Datenschutz einheitlich für alle Bereiche in einem eigenen Abschnitt. Damit sind wir Vorreiter in Deutschland“, so Hartloff.
Artikel 1 enthält das Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG). „Ein deutlicher Schwerpunkt liegt in der Ausrichtung des Vollzugs auf die Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen in das Leben in Freiheit, und zwar von Beginn der Haftzeit an.
Ein wichtiges Ziel ist es weiterhin, die im Leistungsbereich vielfach bestehenden Defizite auch der Strafgefangenen durch schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining und Arbeitstherapie zu beseitigen und deren berufliche Eingliederung besser als bisher zu fördern“, so Hartloff. Der Minister betonte auch, dass das LJVollzG dem Bedürfnis der Gefangenen nach sozialen Kontakten, insbesondere zur Familie, durch eine Verdoppelung der Mindestbesuchsdauer auf zwei Stunden monatlich nun auch für Strafgefangene Rechnung trage und damit konsequent die Linie der bisherigen Landesgesetze fortsetze.
Das Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (LSVVollzG) in Artikel 2 setzt die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur künftigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung um und folgt in seinem Aufbau dem Landesjustizvollzugsgesetz. Artikel 3 enthält das Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz (LJVollzDSG), das als Spezialgesetz künftig dem Landesdatenschutzgesetz vorgeht.
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