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Ablehnung der Eilanträge ist kein Präjudiz für die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat über die Anträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios auf Erlass einstweiliger Anordnungen entschieden.
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„Mit der Ablehnung der Eilanträge wird zwar der Änderungsstaatsvertrag zum 1. Januar 2021 zunächst gegenstandslos und die bereits ergangenen Zustimmungsgesetze aus 15 Ländern verlieren ihre Wirkung. Jedoch ist es mir wichtig zu betonen, dass mit der Ablehnung der Eilanträge kein Präjudiz für die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache verbunden ist. Die Festsetzung von kurzen Fristen für Stellungahmen zu den Verfassungsbeschwerden werten wir als Indiz dafür, dass der Senat auch bald in der Hauptsache entscheiden möchte“, sagte die Koordinatorin der Rundfunkkommission, Medienstaatssekretärin Heike Raab.

„Fünfzehn Länder haben dem Medienänderungsstaatsvertrag in diesem Jahr zugestimmt, weil hiermit die begründete Empfehlung der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs umgesetzt werden soll. Die Beitragsanpassung nach 11 Jahren ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten und wir gehen davon aus, dass die Verfassungsbeschwerden auch in der Hauptsache Erfolg haben werden“, erklärte Staatssekretärin Raab weiter und fügte hinzu: „Mir ist wichtig, dass wir in der öffentlichen Diskussion unterscheiden zwischen dem aktuellen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und einer grundlegenden Debatte zur Reform von Auftrag, Struktur und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Denn die aktuelle Beitragsempfehlung darf nach bisheriger Rechtsprechung nicht mit medienpolitischen Erwägungen in Verbindung gebracht werden.

Die Länder haben der Ministerpräsidentenkonferenz bereits im Herbst 2019 einen Entwurf für einen Staatsvertrag vorgelegt, der eine Reform des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eine Konsolidierung der Strukturen sowie ein neues Finanzierungsmodell in den Mittelpunkt stellte. Hier sollte beispielsweise die Auflistung aller Spartenkanäle und damit verbunden die zwingende lineare Ausstrahlung verändert werden, um die digitale Transformation zu beschleunigen. Weitere Reformschritte, wie etwa die Anzahl der Hörfunkprogramme zu konsolidieren, können jedoch in der Rundfunkkommission nur angeregt werden, da diese in jeweiligen Staatsverträgen oder Landesgesetzen zu den einzelnen ARD-Anstalten festgeschrieben ist. Darüber hinaus hatten wir ein Teil-Indexierungsmodell entwickelt.“

„Wir führen die Diskussionen zu Auftrag und Struktur nicht wegen, sondern trotz der unterlassenen Zustimmung aus Sachsen-Anhalt und den dadurch begründeten Verfassungsbeschwerden zur Beitragsanpassung fort. Die gebotene Trennung zwischen der Beitragsfestsetzung und den Reformen zu Auftrag und Struktur fordert und ermöglicht es gerade, die Arbeiten an Auftrag und Struktur unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die anhängigen Verfassungsbeschwerden fortzusetzen,“ sagte Heike Raab abschließend. 

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