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Änderung zum Landestariftreuegesetz

Der Landtag in Mainz hat über den Gesetzentwurf zur Änderung des Landestariftreuegesetzes der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN abschließend beraten. Mit den Stimmen der Koalitionspartner im rheinland-pfälzischen Landtag wurde der Gesetzentwurf angenommen.
Plenum im Landtag Rheinland-Pfalz; Bild: rlp-Archiv
Plenum im Landtag Rheinland-Pfalz; Bild: rlp-Archiv

„Mit dem rheinland-pfälzischen Tariftreuegesetz, das am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, wurde eine Grundlage geschaffen, um Lohndumping und daraus resultierende Wettbewerbsverzerrungen um öffentliche Aufträge wirkungsvoll zu verhindern“, erklärte Arbeitsstaatssekretär David Langner. Das Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, ihren Beschäftigten ein Mindestentgelt zu zahlen, sofern keine Tariftreue, beispielsweise durch Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, gefordert werden kann. Derzeit beträgt das Mindestentgelt 8,70 Euro brutto / Stunde.
Mit dem Gesetzesänderungsantrag wird unter anderem die Dynamisierung des Stundenentgelts bei Erhöhung des Mindestentgelts während der Ausführungslaufzeit eines öffentlichen Auftrags in das Gesetz aufgenommen. Das bedeutet, dass künftig die Entgelte der Beschäftigten, die einen öffentlichen, bereits laufenden Auftrag ausführen, bei einer Erhöhung des Mindestentgelts nach dem LTTG ebenfalls entsprechend erhöht werden.

Eine ähnliche Regelung sieht das LTTG bereits bei der Tariftreueregelung im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene vor. Weiterhin enthält der Antrag klarstellende Regelungen zur Nachunternehmerkette und der Ermöglichung einer intensiveren Kontrolle der Einhaltung der Tariftreue- sowie der Mindestentgeltverpflichtung im Bereich der Leiharbeit. „Auch wenn sich das Landestariftreuegesetz bewährt hat, sind die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen des LTTG notwendig, um das Gesetz zu verbessern“, erklärt Staatssekretär Langner. „Gesetze sind nicht statisch, im Gegenteil, man muss auch den Mut haben, sie anzupassen und nachzubessern, wenn es erforderlich ist. Das haben wir heute mit der Zustimmung zu dem vorgelegten Änderungsgesetz getan.“ Mit der beschlossenen Gesetzesanpassung kommt das erhöhte Mindestentgelt bei künftigen öffentlichen Aufträgen allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute, die mit der Erledigung betraut sind. Die Regelungen zur Nachunternehmerkette und die Anpassungen im Bereich der Leiharbeit sind notwendig, um Umgehungsmöglichkeiten weiter auszuschließen.

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