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An Zukunft denken

Jede medizinische Maßnahme bedarf der Zustimmung der oder des Betroffenen. Ist jemand selbst noch entscheidungsfähig, kann sie oder er die Einwilligung erteilen oder nicht. Was aber geschieht, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern?
Arzt; Bild: rlp-Archiv

„Für diesen Fall hat der Gesetzgeber 2009 die Möglichkeit der Patientenverfügung geschaffen. Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann für den Fall ihrer oder seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob sie oder er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“ führt Staatssekretärin Beate Reich aus und betont: „Die Erklärung muss für die konkrete Behandlungssituation den Willen der oder des Erklärenden eindeutig wiedergeben und sicher feststellen lassen.“

 

Die meisten Menschen sterben heute nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus oder in der Pflegestation eines Altenheims. Hiermit geht oft die Angst einher, dass man nicht in Ruhe und Würde sterben darf und dass das Leiden und Sterben möglicherweise unnötig in die Länge gezogen wird.

 

In einer Patientenverfügung kann schriftlich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegt werden, ob und wie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden soll. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Die Patientenverfügung kann um Bitten oder bloße Richtlinien für eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und das Behandlungsteam ergänzt werden. Zudem können persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe der Patientenverfügung geschildert werden. Auf diese Weise kann Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung genommen und das Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden, auch wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig ist.

 

„Zu beachten ist, dass die Patientenverfügung nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes schriftlich abgefasst sein muss. Mündliche Erklärungen sind zwar nicht ohne jede Wirkung - sie können aber nur Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage geht, was der mutmaßliche Wille der einwilligungsunfähigen Patientin oder des Patienten wäre. Wenn man also sein Selbstbestimmungsrecht als künftige Patientin oder Patient wahren und eine echte Patientenverfügung abfassen möchte, ist eine schriftliche Erklärung zwingend notwendig. Einer notariellen Beurkundung bedarf es demgegenüber nicht“ erläutert die Staatssekretärin.

 

„Ich kann den Bürgerinnen und Bürgern nur raten: Nehmen Sie sich die Zeit und setzen Sie sich mit den Möglichkeiten einer Patientenverfügung auseinander“ so Beate Reich und betont: „Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu machen. Die Freiwilligkeit ist sogar ausdrücklich in das neue Gesetz aufgenommen worden. Deshalb kann jede Bürgerin und jeder Bürger für sich entscheiden, keine Vorsorge zu treffen. Man gibt damit jedoch möglichweise die Entscheidung über wichtige Fragen ab.“

 

Weitere Informationen zur Patientenverfügung kann der Broschüre des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz <link http: _blank external-link-new-window wird in einem neuen browserfenster ge>„Wer hilft mir, wenn…“ und der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz <link http: _blank external-link-new-window wird in einem neuen browserfenster ge>„Patientenverfügung" entnommen werden.

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