Deswegen habe die Länderkammer am Freitag einmütig mit den Stimmen von Rheinland-Pfalz die von den Regierungskoalitionen im Bundestag beschlossene Meldegesetznovelle abgelehnt. In der Novelle würde der Staat die Verantwortung für den Schutz der ihm zur Verfügung gestellten Daten auf die Bürgerinnen und Bürger abwälzen. Dabei sollte es doch der Staat sein, der den Schutz der ihm überlassenen Daten gewährleistet, betonte die Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa.
Conrad kritisierte, dass der Bundestag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen die sogenannte „Einwilligungslösung“ durch eine „Widerspruchslösung“ ersetzt hatte. „Zu Recht gab es nach der überraschenden Entscheidung im Bundestag eine Flut von Protesten.“ Das Kampagnenbündnis „Meine Daten sind keine Ware!“ hatte dem Bundesrat rund 190.000 Unterschriften übergeben, mit denen das Bundesmeldegesetz in der vom Bundestag beschlossenen Form abgelehnt wird.
Conrad erläuterte, welche Anforderungen Rheinland-Pfalz und die Länder für die Gespräche im Vermittlungsausschuss formuliert haben:
Adressdaten dürfen nur für den Zweck, für den sie angefordert werden, verwendet werden, anschließend müssen sie gelöscht werden. Eine Mehrfachverwendung von Meldedaten ist verboten und ein Verstoß muss ein Bußgeld nach sich ziehen. Damit soll das so genannte Adresspooling unterbunden und die Entstehung von so genannten Schattendatenbanken verhindert werden.
Zur Kritik am derzeitigen rheinland-pfäzischen Melderecht erklärt Ministerin Conrad:
“Frau Klöckner sollte ihre Kritik am Meldegesetz dort anbringen, wo es auch verändert werden kann: Bei Ihren Parteikollegen in Berlin statt schlagzeilenträchtig die Landesregierung zu kritisieren, der an dieser Stelle die Hände gebunden sind. Mit der Föderalismusreform I ist die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen zum 1. September 2006 auf den Bund übergegangen und hat die Rahmengesetzgebungskompetenz abgelöst. Das Bundesmeldegesetz ist Ausfluss dieser Gesetzgebungskompetenz, von der der Bund nunmehr Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz und der jetzigen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes war es dem rheinland-pfälzischen Gesetzgeber sogar verwehrt, abweichende bzw. eigene gesetzliche Regelungen im Bereich des Meldewesens zu schaffen.”
Die Meldebehörden betreiben keinen „Handel mit Meldedaten“ sondern erteilen Melderegisterauskünfte und erheben hierfür eine Verwaltungsgebühr. Die Meldebehörden geben deshalb nie beliebige Adressdaten heraus und „verkaufen“ diese auch nicht. Die bereits vorhandenden Adressdaten müssen bei den Unternehmen, die eine Melderegisterauskunft einholen, nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben worden sein und verarbeitet werden. Dem entsprechend sieht auch das rheinland-pfälzische Meldegesetz keinen „Handel mit den Daten der Bürgerinnen und Bürger“ vor.
Richtig ist, dass eine Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger zu Melderegisterauskünften im Meldegesetz des Landes nicht vorgesehen ist. Dies gilt auch für die anderen Länder, da das Melderechtsrahmengesetz des Bundes, welches die Länder für ihre Meldegesetze bislang zu beachten hatten, eine grundsätzlich voraussetzungslose Melderegisterauskunft vorsieht.