Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung des Landgerichts Köln nur auf ein konkretes Angebot der ARD bezieht, das Gegenstand des Rechtsstreits war. Dabei handelt es sich um die Tagesschau-App vom 15. Juni 2011. Eine allgemeine Aussage zu der nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Länge oder Ausführlichkeit von Texten enthält das Urteil hingegen nicht, so Staatssekretär Martin Stadelmaier.
Die rundfunkstaatsvertraglichen Regelungen zur Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Telemedien als solche werden rechtlich nicht beanstandet. Dies gilt auch für die nach diesen Bestimmungen durchgeführten Genehmigungsverfahren im Drei-Stufen-Test. Das Urteil betrifft die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung des Verbots presseähnlicher Angebote in der Praxis. Für eine abschließende Bewertung bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten.