Der so genannte Anbaustopp beinhaltet das Verbot jeglicher Anpflanzung von Reben auf bisher nicht weinbaulich genutzten Flächen. Nach jetzigem Recht darf eine Wiederbepflanzung nur dann erfolgen, wenn ein anderer Weinberg zuvor gerodet wurde. Der Anbaustopp wurde 1976 eingeführt, um in Europa Überschüsse an Wein zu vermeiden und in den traditionellen Weinbaugebieten eine geschlossene Weinbaulandschaft zu erhalten. Mit der Reform der Weinmarktordnung 2008 ist dieses Verbot in Europa bis zum 31.12.2015 begrenzt worden. Deutschland kann das Verbot bis zum 31.12.2018 verlängern.
Die Länder sind der Auffassung, dass sich die Regelung bewährt hat. "Der Weinbau in den europäischen Weinbaugebieten prägt die Kulturlandschaften wie kaum eine andere Art der Landbewirtschaftung. Eine Aufhebung der Regelung könnte zum Abwandern der Rebflächen in reine Ackerbaugebiete und damit zu irreparablen Verlusten gewachsener Strukturen führen“, so der Minister.