Justizminister Heinz Georg Bamberger betonte, dass die bisher geltende Regelung unzureichend gewesen sei. "Die derzeitige Pauschale ist seit 1988 kaum verändert worden. Daher war eine Neuregelung schon lange überfällig und eine Anhebung angezeigt. Die jetzige Anhebung bedeutet mehr als eine Verdoppelung. Dadurch wird auch der dem 'Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)' zugrunde liegende Genugtuungs- und Anerkennungsgedanke stärker betont. Das war uns ein wichtiges Anliegen", so der Minister.
Eine Entschädigung für erlittene Haft wird gewährt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn man nach einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder die Strafe aufgehoben wurde.
Die jetzt erhöhte Haftentschädigungspauschale betrifft den Ersatz des immateriellen Schadens für Personen, die zu Unrecht in Untersuchungs- oder Strafhaft gesessen haben. Dabei erlittene Vermögensschäden werden unabhängig davon ersetzt.
Eine pauschale Abgeltung für immaterielle Schäden bei einer Freiheitsentziehung wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals im Jahre 1971 mit dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) eingeführt. Das Gesetz sah zunächst einen Betrag von 10 DM pro angefangenem Hafttag vor. Dieser Betrag wurde durch Gesetz vom 24.05.1988 auf 20 DM - rückwirkend zum 01.01.1987 - erhöht.
Anlässlich der Euro-Umstellung erfolgte eine - geringfügige - faktische Erhöhung von 20 DM auf 11 Euro. Dieser Betrag galt bis heute unverändert fort. In Rheinland-Pfalz ist in den letzten fünf Jahren durchschnittlich pro Jahr für 3.061,8 Tage Haftentschädigung gezahlt worden. Hierfür wurde in den letzten fünf Jahren Haftentschädigung in Höhe von durchschnittlich 33.701,80 Euro pro Jahr geleistet.