| Tierschutz/Bundesrat

Für Verbot von Schenkelbrand bei Pferden

Im Bundesrat wird am Freitag über den rheinland-pfälzischen Entschließungsantrag zum Verbot des Schenkelbrands beim Pferd abgestimmt. Dazu soll die im Tierschutzgesetz die für den Schenkelbrand enthaltene Ausnahmeregelung gestrichen werden.
Pferd; Bild: dpa
Rheinland-Pfalz setzt sich für die Abschaffung des Schenkelbrands bei Pferden ein.

"Für die Kennzeichnung von Pferden durch den schmerzhaften Schenkelbrand gibt es heute keinen nachvollziehbaren Grund mehr. Die Kennzeichnung mittels eines Mikrochips ist bereits für alle ab dem 01.07.2009 geborenen Pferde von der Europäischen Union vorgeschrieben. Das Tierschutzgesetz verbietet es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Das Staatsziel Tierschutz verpflichtet uns in besonderem Maße zur Abwägung“, sagten Ministerpräsident Beck und Umweltministerin Conrad.

Der Schenkelbrand führt zu einer Gewebezerstörung mit anschließender Narbenbildung. Beim Heißbrand zerstört das glühende Eisen die Haut der Fohlen bis auf die Haarwurzel. Die dabei entstehende Brandwunde löst über den Zeitpunkt des Brennens hinaus tagelange Schmerzen aus. Auch beim Kaltbrand, bei dem Erfrierungen der Haut herbeigeführt werden, kommt es zu einer irreversiblen Hautschädigung.

Der Schenkelbrand, der ursprünglich zur besseren Identifikation der Pferde genutzt wurde, dient heute nur noch der Traditionspflege. Mittlerweile stehen für die Kennzeichnung und Identifizierung von Pferden Mikrochips zur Verfügung, die unter der Haut angebracht werden und damit wesentlich weniger Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere verursachen.

Beck und Conrad: "Beim Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit von Tieren darf es keine Ausnahmen geben. Tradition und Markenzeichen sind kein vernünftiger Grund, auf die belastenden Eingriffe zu bestehen. Das Tierschutzgesetz verbietet grundsätzlich das Zerstören von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren. Ausnahmen tragen einer unabweisbaren Notwendigkeit Rechnung. Diese Notwendigkeit besteht für den Schenkelbrand nicht mehr, so dass eine Streichung geboten ist.“

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