Der Gesetzentwurf des Landes ermöglicht es Kommunen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist und in denen diesem Mangel nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit abgeholfen werden kann, Zweckentfremdungssatzungen zu erlassen und auf dieser Grundlage den bestehenden Wohnraum zu schützen. Mit einer Zweckentfremdungssatzung könnten die Kommunen beispielsweise auch auf die Vermietung von privaten Wohnungen als Ferienunterkünfte über Internetportale reagieren. „Es kommt immer häufiger vor, dass privater Wohnraum als Ferienwohnung langfristig zweckentfremdet wird und diese Wohnungen dem Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Eine Zweckentfremdungssatzung ermöglicht es den Kommunen, gegen dieses Geschäft vorzugehen“, so Ahnen.
Mithilfe der gesetzlichen Regelung können zukünftig Sachverhalte wie etwa eine überwiegende gewerbliche oder freiberufliche Nutzung von Wohnraum, die Vermietung für Zwecke der Fremdenbeherbergung über einen Zeitraum von 12 Wochen pro Kalenderjahr hinaus oder auch ein länger als 6 Monate andauernder Leerstand von Wohnraum eingeschränkt werden. Die Entscheidung, eine Zweckentfremdungssatzung einzuführen sowie deren konkrete Ausgestaltung sind dem örtlichen Satzungsgeber, also den Kommunen, überlassen.