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Keine Kürzung für Ehrenbeamte

„Aufwandsentschädigungen aus kommunalen Ehrenämtern stellen auch weiterhin keinen Hinzuverdienst im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Damit ist sichergestellt, dass kommunale Ehrenbeamte durch die Ausübung ihres Ehrenamtes keine finanziellen Einbußen erfahren.“
Euromünzen; Bild: rlp-Archiv

Dies erklärten Sozialminister Alexander Schweitzer und Innenminister Roger Lewentz in Mainz. Eine entsprechende Verlängerung der bestehenden, aber zum 30. September 2015 auslaufenden Übergangsregelung wurde auf rheinland-pfälzische Initiative hin Bestandteil der Einigung zum Rentenpaket.

Nach einer geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hatte die Rentenversicherung ihre frühere Rechtsauslegung zunächst angepasst und Aufwandsentschädigungen aus kommunalen Ehrenämtern ausnahmslos in der Höhe als rentenrechtlichen Hinzuverdienst gewertet, in der sie steuerpflichtig sind. „In Rheinland-Pfalz hätte dies zu teilweise empfindlichen Renteneinbußen insbesondere bei ehrenamtlich tätigen Ortsbürgermeistern oder kommunalen Beigeordneten führen können, wenn diese gleichzeitig eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen“, so Innenminister Lewentz. „In manchen Konstellationen hätte die Aufwandentschädigung sogar bewirkt, dass auch Betriebsrenten erst später gezahlt werden können. Die Ausübung eines kommunalen Ehrenamtes hätte so zu einem echten Einkommensverlust führen können“, ergänzte Schweitzer.

Die Verständigung sieht vor, dass die Übergangsregelung nun um zwei Jahre bis zum 30. September 2017 verlängert wird. Eine dauerhafte Lösung kann sich dann aus der angestrebten Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand ergeben. Die Regierungsparteien im Bund haben sich im Rahmen der Einigung zum Rentenpaket auf Spitzenebene bereits darauf festgelegt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die hierzu bis zum Herbst 2014 erste Vorschläge erarbeiten soll. „Vor diesem Hintergrund sind wir optimistisch, dass das Rentenrecht auch dauerhaft mit der Ausübung von kommunalen Ehrenämtern verträglich bleibt“, so Schweitzer und Lewentz.

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