| Urteil / Schule

Nur bis zur nächsten Schule

Schüler haben grundsätzlich nur ein Anrecht auf die staatliche Erstattung von Fahrtkosten bis zur nächstgelegenen Schule. Besuchen sie ein weiter entfernt liegendes Institut, müssen die Behörden für diese Zusatzkosten nicht aufkommen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Justizia; Bild: rlp-Archiv, dpa

In dem Fall hatte ein Schüler geklagt, der ein Gymnasium mit spezieller Sportförderung besucht. Erstattet bekommt er die Fahrtkosten bis zum nächstgelegenen Gymnasium. Der Kläger argumentierte, dass er damit benachteiligt werde - denn Schüler, die wegen der ersten Fremdsprache eine weiter entfernt liegende Schule besuchten, bekämen die vollen Kosten erstattet.

Das OVG ließ diese Argumentation nicht gelten: Mit diesem Privileg werde dem in der Verfassung festgeschriebenen "klassisch humanistischen Bildungsideal" gefolgt. Auf die Sportförderung sei das nicht übertragbar.

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