„Strafgerichtliche Fehlentscheidungen im Sinne eines Justizirrtums sind glücklicherweise sehr seltene Einzelfälle, aber trotz des sehr hohen Niveaus der Schutzrechte von Beschuldigten im deutschen Strafverfahrensrecht und aller Sorgfalt der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Ausnahmefällen nicht immer zu vermeiden. Gerade bei einem zu Unrecht verurteilten Menschen steht der Staat aber in besonderem Maße in der Pflicht, das erlittene Unrecht wieder gut zu machen“, erläuterte Hartloff den Hintergrund des Antrags auf der Justizministerkonferenz .
Der Minister betonte zugleich, dass sich die geltenden Regelungen zum Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich bewährt hätten und eine ausgewogene Lösung des Konfliktes zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit darstellten. Auch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) biete grundsätzlich eine tragfähige Basis zur Wiedergutmachung von Schäden durch erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen bei Verfahrenseinstellungen oder Freispruch.
„Wir halten es für notwendig zu überprüfen, ob nicht doch Möglichkeiten der Optimierung bestehen. Dafür brauchen wir aber eine verlässliche Daten- und Sachstandsgrundlage. Wir müssen überprüfen, wie eine Beschleunigung und Verbesserung bei der Wiedereingliederung bewirkt werden kann. Insbesondere ist dabei von Bedeutung, welche Hilfestellungen die betroffenen Personen im Rahmen der bestehenden Einrichtungen beim sogenannten ‚Entlassungsmanagement‘ erhalten haben und welcher Unterstützung oder Maßnahmen sie realistischer Weise bedurft hätten, um eine angemessene Rehabilitation zu erfahren. Auf meinen Antrag werden die Bundesländer deshalb den Status quo zum praktischen Umgang mit der Entschädigung und Rehabilitation von betroffenen Personen mit Hilfe einer Studie erheben. Danach werden wir eine länderübergreifende Arbeitsgruppe einrichten.“