„Wie im Rundfunkstaatsvertrag vorgeschrieben, unterstrich auch das Oberlandesgericht, dass die öffentlich-rechtlichen Sender in ihren Online-Angeboten keine nicht-sendungsbezogenen presseähnlichen Inhalte anbieten dürfen. Dabei werden vom Gericht die rundfunkstaatsvertraglichen Regelungen zur Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Telemedien als solche rechtlich nicht beanstandet“, so die Vorsitzende der Rundfunkkommission weiter.
Das Oberlandesgericht erläuterte, dass das konkret vorgelegte Angebot der Tagesschau-App – auch nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs von 2015 –umfangreiche Texte und Bilder ohne hinreichenden Sendungsbezug aufweise und damit gegen das Verbot presseähnlicher Angebote nach dem Rundfunkstaatsvertrag verstoße.
„Ich hoffe, dass das Urteil helfen kann, zukünftig zu einer tragfähigen Verständigung von Rundfunkanstalten und Presseverlagen zu gelangen. Die Angebote beider Parteien sind im Interesse der Meinungsvielfalt notwendig, müssen jedoch den rechtlichen Vorgaben entsprechen.“