| Rundfunkbeitrag

Verfassungsmäßigkeit bestätigt

„Ich freue mich über die klare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der erneut die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt wurde“, sagte die Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, Ministerpräsidentin Malu Dreyer zum heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig.
Auf dem Bild ist der Briefkopf des Beitragsservices für den Rundfunkbeitrag zu sehen.
Rundfunkbeitrag

„Die Entscheidung des Gerichts reiht sich konsequent in die bisherige Rechtsprechung – auch der Verfassungsgerichtshöfe Rheinland-Pfalz und Bayern – ein. Dies sorgt für Rechtssicherheit.“

Die Ministerpräsidentin betonte: „Das Gericht hat erneut festgestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine verkappte Steuer handelt, für die die Länder keine Gesetzgebungszuständigkeit hätten. Vielmehr handelt es sich um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die als Gegenleistung für die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, erhoben wird. Die Erhebung einer solchen Abgabe ist zudem auch nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die gebotene Finanzierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, um eine die Vielfalt gefährdende Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen zu vermeiden.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung als zulässig bewertet. „Damit wird auch nicht gegen das Gebot der Gleichberechtigung verstoßen, wenn Beitragszahlerinnen oder Beitragszahler eine Wohnung alleine bewohnen“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Auch die fehlende Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. „Das Bundesverwaltungsgericht stützt damit unser gesetzliches Ziel der gleichmäßigen Erhebung des Beitrags im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit. Zudem ist der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, in Zeiten der mobilen Endgeräte, wie Smartphones, mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich zu erbringen“, so die Vorsitzende der Rundfunkkommission abschließend.

Zum Hintergrund:

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts anknüpfte. Von der Beitragsverpflichtung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs befreit. Darüber hinaus können Menschen in besonders schwieriger finanzieller Situation mittels einer Härtefallklausel auf Antrag durch die Landesrundfunkanstalt befreit werden. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist allerdings nicht vorgesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach den mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. Geklagt hatten Privatleute, die angaben, keinen Fernseher und zum Teil auch kein Radio zu besitzen. Zuvor waren die Klagen bereits bei den Verwaltungsgerichten in Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie vor dem Oberverwaltungsgericht Münster und dem Verwaltungsgerichtshof in München gescheitert. Nach Ansicht der Kläger handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für die die Länder keine Gesetzgebungskompetenz besäßen.

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