Stellenangebot der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer:

Bei der Verbandsgemeinde Ruwer (ca. 19.000 Einwohner in 20 Ortsgemeinden) im Landkreis Trier-Saarburg ist die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters (m / w / d) zum 1. Januar 2026 wegen Ablauf der Wahlzeit der Amtsinhaberin zu besetzen. Bewerbungsfrist läuft bis 27. Juni 2025.

Die Amtsinhaberin wird zur
Wiederwahl antreten.

Die Bürgermeisterin / Der
Bürgermeister wird am Sonntag, den
14. September 2025, unmittelbar von
den wahlberechtigten Bürgerinnen und
Bürgern der Verbandsgemeinde Ruwer
für eine Amtszeit von acht Jahren
gewählt (Urwahl). Hat bei dieser Wahl
keine Bewerberin / kein Bewerber mehr
als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten, so findet am Sonntag, den
28. September 2025, eine Stichwahl
unter den beiden Bewerberinnen /
Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl
die höchsten Stimmenzahlen erhalten
haben.

Wählbar zur Bürgermeisterin / zum
Bürgermeister ist, wer

  • Deutsche / r im Sinne des Artikels
    116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder
    Staatsangehörige / r eines anderen
    Mitgliedstaates der Europäischen
    Union mit Wohnsitz in der
    Bundesrepublik Deutschland ist,
  • am Tag der Wahl (14. September 2025)
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht von der Wählbarkeit
    im Sinne des § 4 Abs. 2 des
    Kommunalwahlgesetzes
    ausgeschlossen ist sowie
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie / er
    jederzeit für die freiheitlich
    demokratische Grundordnung im
    Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Nicht gewählt werden kann, wer am
Tag der Wahl das 65. Lebensjahr
vollendet hat.

Die / Der Gewählte wird in das
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Die Besoldung richtet sich nach der
Kommunal-Besoldungsverordnung
des Landes Rheinland-Pfalz. Danach
ist das Amt den Besoldungsgruppen
B 2 / B 3 zugeordnet. In der ersten
Amtszeit wird das Amt zunächst in die
Besoldungsgruppe B 2 eingestuft. Eine
Höherstufung in die Besoldungsgruppe
B 3 ist frühestens nach Ablauf der
ersten zwei Jahre der Amtszeit zulässig.
Neben der Besoldung wird eine
Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

Unabhängig von einer Bewerbung auf
diese Ausschreibung ist zur Teilnahme
als Bewerberin / als Bewerber an
der Wahl die Einreichung eines
förmlichen Wahlvorschlags durch eine
Partei oder Wählergruppe oder als
Einzelbewerberin / Einzelbewerber
nach Maßgabe der Bestimmungen
des Kommunalwahlgesetzes und der
Kommunalwahlordnung erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass
Wahlvorschläge spätestens am
28. Juli 2025, 18.00 Uhr, bei der
Wahlleitung bzw. bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer
einzureichen sind (Ausschlussfrist).

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus
der Aufforderung zur Einreichung
von Wahlvorschlägen, welche die
Wahlleitung spätestens am 69. Tag
vor der Wahl im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Ruwer öffentlich
bekanntmacht.

Mit der Bewerbung kann gleichzeitig
das Einverständnis erteilt werden,
dass die Verbandsgemeindeverwaltung
politische Parteien und / oder
Wählergruppen über den Eingang der
Bewerbung informiert und / oder ihnen
Einsicht in die Bewerbungsunterlagen
gewährt; das Einverständnis kann auf
eine oder mehrere Parteien und / oder
Wählergruppen beschränkt werden. Die
Abgabe oder Nichtabgabe einer solchen
Erklärung hat auf das ordnungsgemäße
Einreichen einer Bewerbung keinen
Einfluss.

Bewerbungen mit den üblichen
Unterlagen werden erbeten bis zum
27. Juni 2025 (keine Ausschlussfrist) an:

Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer
- Bürgermeisterwahl -
Untere Kirchstraße 1
54320 Waldrach

oder per E-Mail:

bueroleitung(at)ruwer.de

Hinweis zu Bewerbungen per E-Mail:

Bei Bewerbungen per E-Mail sind
alle Anlagen in einer pdf-Datei
zusammenzufassen! Wir bitten dies
unbedingt zu beachten. Sonstige
Dateiformate werden nicht akzeptiert.

Für Rückfragen stehen Ihnen Herr
Breser (Tel.: 06500 918-116) sowie
Herr Jungels (Tel.: 06500 918-115) zur
Verfügung.

Mit der Übermittlung der Bewerbung
erfolgt die Einverständniserklärung zu
unserer Datenschutzerklärung. Diese
kann auf unserer Internetseite unter
www.ruwer.de/datenschutz eingesehen
werden.

(Staatsanzeiger Nr. 19 vom 2. Juni 2025)

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