Der Stelleninhaber wird
sich wegen Erreichen der Altersgrenze
nicht um die Wiederwahl bewerben.
Zur Verbandsgemeinde Ulmen gehören
15 Ortsgemeinden und die Stadt Ulmen
mit insgesamt rund 11.500 Einwohnern.
Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung
ist Ulmen.
Der / Die Bürgermeister / in wird
am Sonntag, 7. September 2025,
unmittelbar von den wahlberechtigten
Bürgerinnen und Bürgern der
Verbandsgemeinde Ulmen für die
Amtszeit von acht Jahren gewählt
(Urwahl). Die Wahl wird nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl
durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
Erhält kein / e Bewerber / in diese
Mehrheit, so findet am Sonntag,
28. September 2025, eine Stichwahl
unter den zwei Bewerbern /
Bewerberinnen statt, die bei der ersten
Wahl die höchsten Stimmenzahlen
erhalten haben.
Wählbar zum / zur Bürgermeister / in
ist, wer
- Deutsche / r im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder
Staatsangehörige / r eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen
Union mit Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland ist, - am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet hat, - nicht von der Wählbarkeit im Sinne
des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz
ausgeschlossen ist sowie - die Gewähr dafür bietet, jederzeit
für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes einzutreten.
Zum hauptamtlichen Bürgermeister /
zur hauptamtlichen Bürgermeisterin
kann nicht gewählt werden, wer am Tag
der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet
hat.
Gesucht wird eine engagierte und
verantwortungsbewusste Persönlichkeit,
die in vertrauensvoller Zusammenarbeit
mit den Gemeinden und
Entscheidungsgremien für die Belange
der Bürgerinnen und Bürger eintritt.
Es erfolgt eine Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit. Die
Besoldung richtet sich nach der
Kommunal-Besoldungsverordnung des
Landes Rheinland-Pfalz. Danach ist
das Amt in die Besoldungsgruppe
A 16 / B 2 eingestuft. Eine Höherstufung
in die Besoldungsgruppe B 2 ist
frühestens nach Ablauf der ersten zwei
Jahre der Amtszeit zulässig. Daneben
wird eine Dienstaufwandsentschädigung
gewährt.
Neben der beamtenrechtlich
notwendigen Bewerbung auf
diese Ausschreibung ist für die
Teilnahme als Bewerber / in an
der Wahl die Einreichung eines
förmlichen Wahlvorschlags durch
eine Partei oder eine Wählergruppe
oder als Einzelbewerber / in nach
Maßgabe der Bestimmungen des
Kommunalwahlgesetzes und der
Kommunalwahlordnung erforderlich.
Die Frist zur Einreichung des
Wahlvorschlages und zur Beseitigung
wesentlicher Mängel läuft am 48. Tag
vor der Urwahl, das ist am Montag,
den 21. Juli 2025, 18.00 Uhr
(Ausschlussfrist), ab.
Weitere Einzelheiten sind der
Bekanntmachung des Tages der
Wahl der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters der Verbandsgemeinde
Ulmen und über die Einreichung von
Wahlvorschlägen, die im Vulkan-Echo
der Verbandsgemeinde Ulmen
spätestens am 69. Tag vor der Wahl
(30. Juni 2025) veröffentlich werden, zu
entnehmen.
Mit der Bewerbung kann das
Einverständnis erteilt werden, dass
die Verbandsgemeindeverwaltung
politische Parteien und / oder
Wählergruppen über den Eingang der
Bewerbung informiert und / oder ihnen
Einsicht in die Bewerbungsunterlagen
gewährt; das Einverständnis kann auf
eine oder mehrere Parteien und / oder
Wählergruppen beschränkt werden. Die
Abgabe oder Nichtabgabe einer solchen
Erklärung hat auf das ordnungsgemäße
Einreichen einer Bewerbung keinen
Einfluss.
Bewerbungen mit den üblichen
Unterlagen (Lebenslauf,
Führungszeugnis, Lichtbild,
Zeugnisabschriften und lückenlosem
Nachweis der bisherigen Tätigkeiten)
werden erbeten bis 7. Juli 2025 (keine
Ausschlussfrist) an:
Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen
- Bürgermeisterwahl -
Marktplatz 1
56766 Ulmen
(Staatsanzeiger Nr. 19 vom 2. Juni 2025)