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Chancen für Start-Ups

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften beschlossen. Der Gesetzentwurf hat das Ziel, die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von jungen Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen zu erleichtern.
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Die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen sagte: „Der Bundesrat hat die Initiative der Bundesregierung zurecht begrüßt. Die Neuregelung kann Start-Ups auch am Innovationsstandort Rheinland-Pfalz einen Schub verleihen.“

Ahnen weiter: „Die steuerliche Neuregelung trägt der besonderen Situation von jungen Unternehmen Rechnung. Diese sind häufig auf neue Kapitalgeber angewiesen und ihre Finanzierungsstruktur ändert sich. Das Steuerrecht erleichtert den Start-Ups jetzt ihre unternehmerische Tätigkeit.“

Der Gesetzentwurf enthält eine Neuregelung der steuerlichen Verlustverrechnung. Nach dem geltenden Recht fallen nicht genutzte Verluste des Unternehmens weg, wenn es zu einem Verkauf der Unternehmensanteile oder zu einer Aufstockung des Unternehmenskapitals kommt. Nach der Neuregelung können Verlustvorträge künftig auch dann genutzt werden, wenn ein neuer Anteilseigner gefunden wird und der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt.

Der Bundesrat hat zudem eine Reihe von Prüfbitten an die Bundesregierung gerichtet, um Begrifflichkeiten im Gesetzentwurf zu präzisieren und Möglichkeiten für nicht beabsichtigten Steuergestaltungsspielraum einzuschränken. Finanzministerin Doris Ahnen: „Der Beschluss geht auf eine Initiative von Rheinland-Pfalz im Finanzausschuss des Bundesrates zurück, mit der eine zu weitgehende Nutzung der neuen Regelungen ausgeschlossen werden soll. Es geht zum Beispiel darum, eine Verrechnung von Verlusten zu verhindern, die aus der Zeit vor der Einstellung oder Ruhendstellung eines Geschäftsbetriebs stammen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der neuen Regelung sollte sein, dass der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit der Neuregelung weder eingestellt noch ruhend gestellt war.“

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