Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen das Landeskinderschutzgesetz zurückgewiesen und damit das Kinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz ohne jede Einschränkung bestätigt.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass der Landesgesetzgeber befugt sei, im Kinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz durch ein behördliches Einladungs- und Erinnerungsverfahren Eltern zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen anzuhalten und so Gefährdungen der Kindergesundheit sowie möglicher Vernachlässigung oder Misshandlung von Kindern entgegenzuwirken.
„Ziel unseres Gesetzes ist es, das gesunde Aufwachsen von Kindern zu fördern. Die Früherkennungsuntersuchungen können einen wichtigen Beitrag dazu leisten“, unterstrich die Ministerin. Um zu gewährleisten, dass möglichst alle Kinder an den Untersuchungen teilnehmen, sei ein flächendeckendes verbindliches Einladungswesen die praktikabelste Lösung; die dazu verwendeten Daten seien allgemein zugänglich und würden im Übrigen nach Inanspruchnahme der Untersuchung wieder gelöscht. „Ich bin froh, dass der Verfassungsgerichtshof deutlich gemacht hat, dass Eltern durch das Einladungswesen zu den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder nicht in ihrem von der Verfassung gewährleisteten Elternrecht beeinträchtigt werden“, sagte die Ministerin.
Rheinland-Pfalz sehe sich durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf seinem guten Weg bestätigt, mit dem Landeskinderschutzgesetz einen wichtigen Beitrag zum Wohl aller Kinder in Rheinland-Pfalz zu leisten.