Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Transparenz und Dokumentation von Verständigungen in Strafverfahren einen Schwerpunkt des Regelungskonzepts darstellen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge behalten müsse und verpflichtet sei, bei Fehlentwicklungen in der gerichtlichen Praxis diesen durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte werden deshalb gleichermaßen in die Pflicht genommen, strikt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten. Informelle Absprachen außerhalb der gesetzlichen Regelungen verletzen die Schutzmechanismen und sind unzulässig. Die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit von Absprachen in Strafverfahren trägt aber auch zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Strafjustiz bei.
Hervorgehoben hat das Bundesverfassungsgericht dabei die Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaften bei Absprachen in Strafverfahren und auch auf deren Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wird zu prüfen sein, ob es weitere Veranlassungen gibt.“
Anmerkung:
Durch das 2009 in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung der Verständigung in Strafverfahren“ wurde den Gerichten ausdrücklich eine Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptverhandlung gestattet.