Die letzte Landtagswahl war am 26. März 2006. Nach der Verfassung ist ein Wahltermin von Mitte März bis Anfang April möglich. Im Jahr 2006 wurde in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt am selben Tag gewählt.
Art. 83 Landesverfassung
(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags. Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.
(2) Die Neuwahl findet frühestens 58 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am 60. Tag nach seiner Wahl zusammen.
(3) Der Präsident des Landtags muss ihn jeder Zeit berufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt.
(4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
§ 25 Landeswahlgesetz (LWahlG) — Wahlperiode, Festsetzung des Wahltags
(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt (Artikel 83 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung). Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags (Artikel 83 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung).
(2) Die Landesregierung bestimmt den Tag der Wahl. Die Neuwahl findet frühestens 58 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt (Artikel 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung). Der Landtag tritt spätestens am 60. Tag nach seiner Wahl zusammen (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung).
(3) Löst sich der Landtag durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auf (Artikel 84 Abs. 1 der Verfassung) oder ist er aufgelöst, weil er nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss, der Landesregierung das Vertrauen zu entziehen, einer neuen Regierung das Vertrauen ausgesprochen hat (Artikel 99 Abs. 5 der Verfassung), oder wird er durch Volksentscheid aufgelöst (Artikel 109 der Verfassung), so hat die Neuwahl spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung stattzufinden.